Verein «Religionsgarten Aarburg» RGA
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Religionsgarten Aarburg» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Sitz des Vereins befindet sich jeweils am Wohnort der Präsidentin bzw. des Präsidenten.
2. Ziel und Zweck
Der Verein «Religionsgarten Aarburg» bezweckt die Gestaltung einer Parzelle im Alten Friedhof in Aarburg mit Pflanzen, die vor allem in den Weltreligionen Judentum, Christentum und Islam von Bedeutung sind. Der «Garten der Religionen» soll ein Ort der Begegnung zwischen Menschen mit verschiedener kultureller, religiöser und weltanschaulicher Herkunft sein. Der Verein «Religionsgarten Aarburg» will den Bezug schaffen zwischen den Religionen und den in den entsprechenden Heiligen Schriften erwähnten Pflanzen. Der Verein ist aus christlicher Motivation entstanden, versteht sich jedoch religionsunabhängig.
Der Verein «Religionsgarten Aarburg» übernimmt, in einem Nutzungsvertrag mit der Einwohnergemeinde Aarburg, die Anpflanzung und den Unterhalt der zugewiesenen Teilflächen im Alten Friedhof:
- Pflanzbeete nach Themen anpflanzen und pflegen
- Wissenswertes über die Pflanzenwelt in den genannten Religionen vermitteln
- Kontakte zwischen und innerhalb der verschiedenen Religionen fördern
- Raum geben für Begegnung, Entspannen, Bestaunen, Nachdenken
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die Organe sind ehrenamtlich tätig, können jedoch bei guter Finanzlage eine angemessene
Entschädigung für Spesen, Sitzungsgelder, Weiterbildung etc. beantragen.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche das Ziel und den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Ein neues Mitglied kann jederzeit beitreten.
3.1 Mitgliedschaftskategorien
Aktivmitglieder: Alle interessierten natürlichen Personen, sofern sie bereit sind, aktiv mitzuarbeiten. Jedes Aktivmitglied hat Stimm- und Wahlrecht. Die Aktivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, der jährlich von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird.
Passivmitglieder: Freunde, welche das Objekt unterstützen, jedoch nicht aktiv mitarbeiten. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an öffentlichen Sitzungen teilnehmen. Sie bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages für Aktivmitglieder.
Youth-Mitglieder: Alle interessierten natürlichen Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren. Jedes Youth-Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht. Die Youth-Mitglieder bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages der Aktivmitglieder.
Firmen und Institutionen: Dies sind juristische Personen, Organisationen oder Firmen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den Verein finanziell unterstützen. Jedes Mitglied hat Wahl- und Stimmrecht. Die Gönner- und Sponsoren-Mitglieder bezahlen einen höheren Mitgliederbeitrag als die Aktivmitglieder.
3.2 Gönner, Sponsoren und freiwillige Mitarbeitende
Gönner und Sponsoren, die den Religionsgarten ideell und finanziell unterstützen, sind willkommen. Ebenso schätzen wir freiwillige Mitarbeitende. Diese müssen nicht zwingend Mitglieder sein. Sie können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, sind aber ohne Stimmrecht.
4. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluss oder bei Todesfall sofort.
Der Austritt ist per Ende Jahr, mit einer Frist von 3 Monaten, möglich. Das Austrittsschreiben muss
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid liegt beim Vorstand. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
5. Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevision
6. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden, schriftlich oder per E-Mail. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus, schriftlich oder per E-Mail, an die Präsidentin bzw. an den Präsidenten zu richten. Es kann auch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. VertreterInnen von Firmen und Institutionen, GönnerInnen und SponsorInnen können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Mit der Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein «Religionsgarten Aarburg» nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand kann weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen und die Art der Zeichnung festlegen.
8. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Für den Rechnungsrevisor bzw. die Rechnungsrevisorin beträgt die Amtszeit zwei Jahre. Sie können jährlich wieder gewählt werden.
9. Zeichnungsberechtigung
Der Verein «Religionsgarten Aarburg» wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes, nach Möglichkeit der Kassiererin oder des Kassiers, vertreten.
10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Mittelbeschaffung
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel können wie folgt beschafft werden:
- durch Mitgliederbeiträge
- durch Spenden und Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Firmen und Privatpersonen
- durch Erträge aus besonderen Vereinsaktivitäten, wie Führungen und Veranstaltungen
- durch Vermögenserträge
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins «Religionsgarten Aarburg» kann durch den Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist ein Stimmenmehr von 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Auflösungsversammlung bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, über die Zuweisung der verbliebenen Gelder. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
13. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22. Februar 2022 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Vorsitzende: Markus Bill
Die Protokollführerin: Regula Eichelberger-Barth